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Selbstverteidigungs-Seminar vom 01.+02.04.2006 in Ottweiler Notwehr Jemand greift mich an und ich muss mich verteidigen. Was darf ich verwenden? Darf ich mein Wing Chun anwenden? So, oder so ähnlich kann es einem durch den Kopf gehen, wenn man plötzlich in eine Situation kommt ,in der man angegriffen wird. Der Gesetzgeber hat für solche Notfälle vorgesort und ein Gesetz erlassen, das für bestimmte Situationen den Rahmen vorgibt, in dem man sich noch gesetztestreu verhält. Es wird allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich ausgelegt. Bevor wir uns dem praktischen Teil des Seminars zuwenden, ein wenig Gesetzestheorie. Folgender Textauszug ist aus : http://de.wikipedia.org/wiki/notwehr Notwehrlage Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet. Unter einem Angriff versteht man dabei jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das «unmittelbare Bevorstehen» ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch). Der vorliegende Angriff muss rechtswidrig sein Es ist nicht unumstritten, ob rechtswidrig hierbei bedeutet, dass der Angriff nur im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, oder ob jeder Angriff rechtswidrig ist, den der Angegriffene nicht zu dulden braucht. Diese Frage stellt sich aufgrund des Sinns des Notstandsrechts. Dieses beruht sowohl auf dem Selbstschutzprinzip, nach welchem der Angegriffene den Schutz seiner Rechtsgüter selbst in die Hand nehmen darf (folglich darf jeder Angriff abgewehrt werden, der nicht geduldet werden muss), als auch auf dem Rechtsbewährungsprinzip, wonach der sich verteidigende Angegriffene als Repräsentant der Rechtsordnung das Recht gegen das Unrecht verteidigt (konsequenterweise erfasst dies nur Angriffe, die zur Rechtsordnung im Widerspruch stehen). In jedem Falle entfällt die Rechtswidrigkeit des Angriffs immer dann, wenn zugunsten des Angreifers selbst ein Rechtfertigungsgrund eingreift (etwa Notwehr oder Notstand). Wenn bspw. ein Angegriffener eine Sache eines Dritten zuhilfe nimmt, um einen tätlichen Angriff gegen seine Person abzuwehren, darf der Dritte seinerseits nicht dem Angegriffenen die Sache wegnehmen. Für den Dritten liegt keine Notwehrlage vor, da die Verwendung und ggf. Beschädigung der Sache durch den Angegriffenen aufgrund dessen Notwehrlage gerechtfertigt ist. Eine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung ist nicht möglich. Notwehrhandlung Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebensowenig kommt eine "schimpfliche Flucht" in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders als bei § 34 StGB - nicht statt. Beim Einsatz von lebensgefährdenden Waffen zur Verteidigung (z. B. Schusswaffen) hat der Notwehrübende den Einsatz zunächst anzudrohen und einen Warnschuss abzugeben. Der Einsatz der Waffe gegenüber dem Angreifer kommt erst als ultima ratio in Betracht. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht dann, wenn es dem Notwehrübenden nicht möglich ist, den Waffengebrauch anzudrohen bzw. einen Warnschuss abzugeben (z. B. wenn der Angreifer zu nahe an den Notwehrübenden herangekommen ist). In einem solchen Fall darf die Waffe sofort eingesetzt werden... Als Nothilfe bezeichnet man hingegen:
Notwehrprovokation Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) entweder mit Vorsatz oder auf andere Weise herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation. Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur zumindest das Ausweichen zumutbar ist, der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, also nicht zur Anwendung kommt. Dogmatisch wird dies entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder wie auch sonst im Rahmen der gebotenen Verteidigung über die möglichen «sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts» begründet. Daneben wird im Schrifttum auch eine Haftung aus einer actio illicita in causa erörtert. Diese Rechtsfigur will ähnlich wie die actio libera in causa darauf abstellen, dass die Notwehrlage ursprünglich (in causa) nicht gegeben war, so dass die Notwehrhandlung in causa rechtswidrig (illicita) gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Haftungsausdehnung jedoch abgelehnt. Einer weiteren Auffassung zufolge bleibt das volle Notwehrrecht auch bei «provozierten» Angriffen bestehen, da alleine die Tatsache, dass die Notwehrsituation durch eine Provokation entstanden ist, nicht dazu führen kann, dass man sich nicht mehr gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe zur Wehr setzen darf. Notwehrexzess Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, so liegt ein Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (den sog. asthenischen Affekten) handelte, sodass es ihm an Schuldfähigkeit mangelt Der für mich wesentliche Punkt in dem Text: «Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen.» Wird ein sportlicher, trainierter Mann von einer schwächlichen, kleinen Frau attackiert, würde der Richter bei einer Verhandlung das Risiko des angegriffenen Mannes eher als gering einschätzen. Wegen dem geringen Risiko einer ernsthaften Verletzung wäre es absolut nicht erforderlich, dass der Mann brutalst vorgeht, um sich von dem Angriff der Frau zu schützen. Im umgekehrten Falle wäre es notwendig, den angreifenden Mann mit angemessenen Mitteln zum Aufhören zu bewegen. Eher unwahrscheinlich ,dass sanftere Mittel wie Hebel und Wurftechniken auf Anhieb ihre Wirkung erzielen, geschweige denn direkt funktionieren. Interessanter Text auf: http://www.plew.de/sbk/notwehr.htm Folgen eines Angriffes Grundsätzlich ist jede Art des Angriffs oder auch einer Verteidigung zunächst einmal eine Körperverletzung, die je nach Schwere mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Körperverletzung nach §223 StGB, körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit) bis hin zu zehn Jahren (besonders schwere Körperverletzung nach §225 StGB, bei absichtlich verursachtem Verlust von Armen oder Beinen, Blindheit, Taubheit oder der Verlust eines Sinnesorgans, der Fähigkeit zu sprechen oder die Zeugungsfähigkeit, dauerhafte Entstellung, Lähmung oder Geisteskrankheit). Die Strafe dazwischen kann variieren. So ist zum Beispiel bei einer «normalen» Schlägerei, bei der es vielleicht eine blutige Nase gibt, der §223 gültig, Strafmaß s.o. Für eine Messerstecherei gilt: Wenn jemand einen anderen Menschen verletzt/angreift und dies
so ist der Tatbestand des §223a «Gefährliche Körperverletzung» erfüllt, was bedeutet: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, Geldstrafe ist NICHT möglich. Der Versuch ist auch schon strafbar!
Ein wesentlicher Vorteil ist es, wenn man die Gefahr erkannt hat. 2. Örtliche und zeitliche Begebenheiten, Art der Angreifer. Wo lauern Gefahren, in welcher Gegend ist es für mich gefährlich, welche Gegenden sollte ich eher meiden? Gibt es Zeiten, zu denen ich bestimmte Orte besser nicht aufsuchen sollte? Wer ist mir gefährlich? Habe ich in dieser Lokalität Feinde? Könnte ich durch meine Gegenwart Angriffe provozieren? 3. Bei akuter Gefahr. Besteht eine ernsthafte Gefahr oder fühle ich mich nur unwohl? Habe ich die Situation unter Kontrolle? Habe ich die Übersicht? Kann ich die Anwesenden abschätzen, wer sind eventuelle Angreifer oder Helfer? Werde ich beobachtet, verfolgt? Wie verhalten sich die/der Angreifer? Sind/Ist sie/er betrunken,aggressiv, unter Drogen, streitsüchtig, bewaffnet ? 4. Vermeiden oder Lösen des Problems: - mögliche Auswege suchen. Kann ich wegrennen ? - Kompromißmöglichkeit: besteht die Möglichkeit einer verbalen Schlichtung durch Gespräch. Forderung erfüllen z.B Geldbeutel aushändigen. - mögliche Hilfe durch Exekutive oder andere Personen in der Nähe. - Aggressor neutralisieren mit oder ohne Körpereinsatz . 5. Aktive Selbstverteidigung - Entschlossenheit mit angebrachter Technik (§3. StGB) - überlegt und effektiv handeln Sicher ist es nicht normal, ständig auf der Lauer zu liegen, wegen der Gefahren, die potenziell an der nächsten Ecke lauern. Dennoch ist sicher der ein oder andere angehalten, seinen Blick ein wenig schweifen zu lassen, um so möglichen Gefahren aus dem Wege zu gehen, anstatt permanenter Tagträumerei zu verfallen. Im Falle eines Angriffes Die erste Übung, die wir machten, arbeitet mit dem Gedanken , dass mich jemand plötzlich greifen will. Wir stehen nichtsahnend z.B vor besagtem Schaufenster und von der Seite will jemand nach uns greifen. Als mögliche Lösung verwendeten wir in diesem Seminarbeispiel eine nach vorne oben gehende Man. Wenn es uns die Zeit erlaubt, sollten wir versuchen, aus tiefer Wusau Mansau Position die Mansau nach vorne oben zu bewegen. Die Wusau folgt gleichzeitig. Zwecks Gung der Bewegung sollten Man Wu bei Beginn der Bewegung nicht, wie gewohnt auf ca Solarplexushöhe, sondern darunter gehalten werden. Der Arm des Gegners wird bei Kontakt nach vorne oben geschoben. Nicht nur nach vorne und nicht nur nach oben. Die Bewegung endet auf ca Schulterhöhe des Gegners, dort, wo ich selber noch Stabilität im Arm habe. Bewege ich meinen Arm zu weit nach oben, kommt er in den Bereich, wo er keine Kraft mehr hat. Ein Punkt im Seminar war es, selber zu spüren, wo dieser Punkt liegt und nicht darüber hinaus zu bewegen. Weiterhin galt die Aufmerksamkeit unserer zweiten Hand. Sie bewegt sich mit der verteidigenden Hand mit und bleibt nicht hinten stehen. Auf jedenfall hängt sie nicht nichtstuend rum! Besonderer Wert wurde auf unsere Körpersprache gelegt. Wie reagieren wir, wenn uns jemand überfallen will. Lassen wir uns einschüchtern und versinken in uns, oder drückt unsere Körpersprache Stärke aus und den Willen, einen möglichen Angriff konsequent abzuwehren? «Stop» oder so ähnlich, die vordere Hand gestikuliert den Halt, die hintere zur Faust geballt zeigen wir dem Angreifer, dass mit uns nicht zu spaßen ist. Und das Ganze natürlich in entsprechender Distanz. Weiter ausgebaut wurde das Rollenspiel durch einen Angreifer, der nach uns schlägt. Wie beim nach uns greifenden Angreifer übten wir das Vordringen der vorderen Hand in den Raum des Gegners. Dabei war die Distanz und die Position zum Gegner zu beachten. Greift oder schlägt der Gegner nicht sauber mittig, merkt man meist selbst, dass man die Position im Raum ändern muss. Auch hier gilt Dim Dim Cheng. Zum Zentrum ausrichten, indem ich mich bewege. Ausgehend davon, dass mein vorderer Arm, meine Brücke, Kontakt hat mit dem Arm des Gegners und noch deutlich Gegendruck zu spüren ist, versuchten wir in einer Übung, durch Pak Chong einen Angriff zum Aggressor zu starten. Pak geht in dieser Übung nach unten, nicht wie in Lap zum Zentrum. Wir nutzen die aufgebaute Energie des gegnerischen Armes und leiten nach unten ab. Die vordere Hand stößt derweil zu. Variiert wurde weiterhin mit Lapsau beidhändig. Hier wurde auf die Verbindung zur Holzpuppe hingewiesen und anschaulich demonstriert. Beide Hände greifen, wie in Gosau U3 schon oft geübt, den Arm des Partners und versuchen ihn zu kontrollieren.Weiterhin Lapsau einhändig und Fauststoß oder dem direkten Handflächenstoß seitlich zum Kinn, bei gleichzeitiger Abwehr des Angriffes mit einer nach vorne oben sich bewegenden Mansau. Eine weitere Anleihe aus der Holzpuppenform war die Bewegung - Schritt zur Seite mit gleichzeitiger Kontrolle der angreifenden Hand, während sich die zweite Hand Richtung hinter den Kopf des Gegners positioniert. Kontrollieren wir die Position ist Lap mit einem kurzen, ruckartigen Zug am Knick des Gegners möglich. Wilhelm führte uns dies wie schon im Mok Jan Chong Seminar gleich an der Holzpuppe vor. Nachdem die Aussenseite als Verteidigungs- und Angriffslinie geübt wurde, übten wir vor allem sonntags den Weg über die Innenlinie mit Biu. Mansau rotiert schneidend zum angreifenden Arm des Gegners und wird zu Biu. Biu streckt aber nicht komplett durch. Die andere Hand bewegt sich schön verdeckt für den Angreifer von unten nach vorne oben zum Kinn des Gegners und gibt ihm von unten einen lockeren Handflächenstoß. Auch locker, ein von unten am Kinn getroffener Kopf, wird nach hinten kippen. Die Aufmerksamkeit und vor allem die Überraschung ist diesem Angriff gewiss. Der Aggressor wird es sich noch einmal überlegen, ob er noch einen Angriff startet. Sonntags übten wir dann noch besoders Distanzgefühl und Schnelligkeit beim Einhalten von Distanz beim Rückwärtsgehen. Eingebaut wurde dann ein fegender Kick Richtung Knöchel des vorderen Fußes des Gegners. Der Kick geht nicht zur Kniebeuge, wo es der Gegner womöglich noch schafft, stehen zu bleiben, sondern recht tief zum Fuß. Dabei den Oberkörper des Gegners nicht vergessen. Nach dem Feger folgte in dieser Übung sofort danach eine an Fak erinnernde Bewegung Richtung Arme des Gegners. Dies zum Schutz, falls der Gegner noch in der Lage ist, zu schlagen oder einfach nur, um noch Kontakt zu ihm aufzubauen. Dabei sollte man aber auch nicht verheimlichen, dass sich der Gegner im Falle eines Falles an nach vorne gestreckten Armen festhalten könnte und einen gleich mit runter zur Erde zieht. Gerade für Leichtgewichtige und Frauen ist eher davon abzuraten, in direkter Nähe des Fallenden zu verharren. Weg und fallenlassen ist besser als schmeissen und mit auf den Boden gerissen werden. Ausser dem Feger übten wir auch den Stopkick von vorne. Dabei immer auf Stand, Distanz und Gung achten. Sonntags hatten wir dann auch viele blaue Flecken und waren müde. Hier nochmal eine kleine Übersicht, welche Punkte behandelt wurden:
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